BtMG
In Deutschland ist der Anbau, Erwerb, Handel, die Verabreichung, die Herstellung und der Besitz der Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind, strafbar! Dazu zählen unter anderem Ecstasy (MDMA), Speed, Kokain, LSD, Zauberpilze, Heroin, etc.
Rein rechtlich gesehen ist der Konsum von illegalen Substanzen grundsätzlich straffrei, jedoch wird hierbei in der Regel der vorherige Drogen-Besitz bzw. Erwerb unterstellt – d.h. in der Praxis ist der – Konsum mit dem Besitz bzw. Erwerb von Drogen verbunden.
Festnahme bei Besitz illegaler Drogen
Bei Festnahme und Vernehmung haben Beschuldigte immer das Recht, die Aussage zu verweigern- vor allem, wenn sie sich dadurch selber belasten. Aber auch Zeugen haben das Recht gegenüber der Polizei die Aussage zu verweigern, es gilt immer: Bei der Polizei muss niemand aussagen! Angegeben werden müssen Namen und Adresse. Die konsequente Aussageverweigerung hat keine rechtlichen Nachteile. Im Zweifelsfall sollte man Aussagen nur in Anwesenheit eines Anwaltes machen!
Strafverfahren
Bei der Verfolgung und Bestrafung von Betäubungsmitteldelikten bestehen in Deutschland regional grosse Unterschiede.
Ein Strafverfahren kann (muss aber nicht) aus Verhältnismässigkeits-Gründen wieder eingestellt werden, wenn der Erwerb oder Besitz einer geringen Menge ausschließlich zum Eigenbedarf bestimmt war.
Bei jeder Feststellung von Drogenbesitz (auch bei geringen Mengen!) ist eine Eintragung in das Bundeszentralregister möglich. Ebenso muß mit einer Weiterleitung der Information „Drogenkonsument“ an die Führerscheinstelle gerechnet werden (siehe unten!).
Schwere Verstöße gegen das BtMG können mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden.
Autofahren unter Drogen
Nicht nur aus Furcht vor Strafe, sondern vor allem wegen eingeschränkter Fahrtüchtigkeit sollten Fahrzeuge aller Art (auch Fahrräder) nach Drogenkonsum nicht benutzt werden. Verkehrsteilnehmer unter Drogeneinfluss gefährden sich und andere.
Zudem kann man selbst kaum abschätzen, ob die konsumierte Substanz noch im Körper nachweisbar ist.
Strafmaß bei Nachweis von Drogenkonsum durch Blutprobe:
- 250 bis 1500 € Geldstrafe
- 1 bis 2 Monate Fahrverbot und 4 Punkte in Flensburg
- Führerscheinstelle wird informiert – MPU („Idiotentest“-ca. MPU: 400 €, MPU-Vorbereitungskurse: 1000€, Kosten für Urinproben und Haaranalysen: 200-600€, Gesamtkosten: 1600-2000€) kann angeordnet werden.
- bis zu einjährige Drogentests (Urinproben) zur Führerscheinerhaltung
Bei der Verwendung des Fahrzeuges in Zusammenhang mit einer Straftat (z.B. bei Auffinden von Drogen im Auto) muss mit Fahrverbot gerechnet werden.
Da man selber kaum abschätzen kann, ob sich die konsumierte Substanz noch nachweisbar im Körper befindet und man durch den Drogeneinfluss seine Fahrtüchtigkeit nicht einschätzen kann, sollte man lieber auf das Auto verzichten.
Autofahren unter Alkohol
Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug steuert, unterliegt einer komplizierten rechtlichen Regelung:
- 0,3 Pomille bei erwiesener Fahruntüchtigkeit (z.B. durch Unfall) 100 € Strafe, Fahrverbot (mind. 1 Monat) und 2 Punkte in Flensburg
- 0,5 Promille 100 € Strafe und 2 Punkte, bei erwiesener Fahruntüchtigkeit Fahrverbot (mind. 1 Monat)
- 0,8 Promille 250 € Strafe, Fahrverbot (mind. 1 Monat) und 4 Punkte in Flensburg
Massgeblich ist nicht mehr nur der per Bluttest festgestellte Promillegehalt, sondern Atem-Alkoholanalysen sind als gerichtsgeeignetes Beweismittel seit Mai 1998 anerkannt. Auch hier gilt: alkoholisierte Verkehrsteilnehmer (auch Fahrradfahrer) gefährden sich und andere.
Verkehrskontrollen
Grundsätzlich kann die Polizei auf Grundlage des § 36 Abs. 5 Strassenverkehrsordnung jederzeit, überall und ereignisunabhängig und bei jedem Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Strassenverkehr eine Verkehrskontrolle durchführen. Hierbei fordert die Polizei den Fahrzeugführer zum Aussteigen aus, kontrolliert Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugschein, überprüft die Beleuchtung und Profiltiefe der Reifen. Manchmal wird auch ein Blick in den Kofferraum und in das Handschuhfach geworfen.
Die Polizei kann dich auch zu einem Alkohol- oder Drogenschnelltest auffordern. Die Teilnahme an einem Alkohol- oder Drogenschnelltest gilt jedoch als freiwillig. Bei begründeten Verdacht auf Alkohol- und Drogenkonsum (auffällige Fahrweise, erweiterte Pupillen) kann gegen deinen Willen ein Bluttest durchgeführt werden, der durch einen Richter oder Staatsanwalt angeordnet werden muss. Da ein Bluttest sehr teuer ist, werden die wenigsten Polizeibeamten einen solchen ohne begründeten Zweifel durchführen lassen.
Ein Schnelltest oder eine Blutuntersuchung bei Beifahrern und Mitfahrenden darf in der Regel nicht durchgeführt werden. Während beim Fahrer selbst die Möglichkeit einer Straftat vorliegt, ist bei den Mitfahrenden ggf. nur von Drogenkonsum auszugehen. Drogenkonsum als solches ist nicht strafbar, auch wenn dem Konsum meistens (strafbarer) Drogenbesitz vorangegangen ist. Daher gilt: Ohne Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. Drogenbesitz), gilt die Durchführung von Urin- oder Bluttest bei Beifahrern und Mitfahrern als rechtswidrig.
Wichtige Tipps im Umgang mit der Polizei:
- Auf keinen Fall weglaufen
- Stets ruhig und höflich bleiben
- Überlege dir gut, was du sagst um dich nicht selbst zu belasten
- Mache am besten nur Angaben zu deiner Person: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf, bei Minderjährigen: Name der Eltern
- Wenn du etwas nicht verstehst, dann frage einfach nach!
- Lasse dir immer deine Rechte erklären
- Sollten die Polizeibeamten auf eine körperliche Durchsuchung bestehen, frage nach der Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Tatumstände ein Verdacht gegen dich bestehen soll. Sei dir darüber bewusst, dass die Belehrungen über die Konsequenzen deines Verhaltens nicht immer richtig sind, es soll auch Polizeibeamte geben die bluffen.
- Es ist dein Recht zu fragen, mit wem du es zu tun hast (Name, Dienstnummer und Dienststelle geben lassen und notieren)
- Wenn du das Gefühl hast, die Polizei missachtet ihre Dienstvorschriften, hast du die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde
- In diesem Fall ist ein Gedächtnisprotokoll sinnvoll
- Du musst grundsätzlich nichts unterschreiben, womit du nicht einverstanden bist. z.B. Auflistung der Dinge die bei dir gefunden wurden.
Allgemeine Infos zum Verhalten bei Polizei- und Verkehrskontrollen
Bund gegen Alkohl und Drogen im Straßenverkehr e.V.
Überwachung
Generell ist es möglich, dass jeder (aus welchen Grund oder unter welchem Vorwand auch immer und sei es durch Zufall) telefonisch abgehört oder videotechnisch beobachtet werden kann. Inwieweit solche Aufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden dürfen, ist durch sehr komplizierte Gesetze geregelt, welche für den Laien kaum mehr durchschaubar sind. Ebenso werden Zivilbeamte und V-Leute zur Aufdeckung von Straftaten nach BtMG eingesetzt!
Hausdurchsuchung
Die Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung ist immer ein richterlicher Beschluss. Einzige Ausnahme: Es ist Gefahr in Verzug! „Gefahr im Verzug“ ist ein Begriff aus dem deutschen Verfahrensrecht. Er bezeichnet eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde oder ein Beweismittel verloren ginge, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird.
Wie verhalte ich mich am besten bei einer Hausdurchsuchung:
- stets ruhig und höflich bleiben
- keine Aussagen machen, nichts unterschreiben
- informiere deinen Rechtsanwalt
- Name und Dienstnummern geben lassen und notieren
- Bestehe auf dein Recht, bei der Durchsuchung jedes Raumes dabei zu sein
- WG- Zimmer von Mitbewohnern dürfen nicht einfach so mit durchsucht werden, gemeinsam genutzte WG- Zimmer leider schon
- Überprüfe das Beschlagnahmungsprotokoll auf seine Richtigkeit
- Mache nach der Hausdurchsuchung ein Gedächtnisprotokoll über den genauen Ablauf
- Zeugen sind hilfreich; falls du allein bist zur Not auch über das Telefon/Handy